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Merchandise SAV Wickrath

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Einsatz eines Krebstellers als weiteres Fanggerät

paladin krebstellerMit Vorstandsbeschluss vom 31.10.2024 gilt das ein Krebsteller ausschließlich zwecks Entnahme des Roten amerikanischen Flusskrebs als weiteres Fanggerät während der Zeit des eigentlichen Ansitzes und auch nur dann eingesetzt werden darf.

Das bedeutet, dass die Jugend des Vereins zu der ihnen erlaubten Rute als Fanggerät einen Krebsteller benutzen darf und...

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Fest am See – Stand des SAV Wickrath

Termine: Samstag & Sonntag, 26/27.07.2025

Der SAV Wickrath macht Öffentlichkeitsarbeit!

Wir sind dieses Jahr mit einem eigenen Stand am Fest am See im Schlosspark vertreten um unseren Verein zu repräsentieren, uns den Fragen der Besucher zu stellen, Irrtümer auszuräumen und neue Mitglieder zu bewerben, insbesondere Kinder und Jugendliche sollen hier angesprochen werden.

Es werden...

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Sommerfest 2025

Termin: Samstag 06.09.2025

Unser Sommerfest wird in diesem an am Gerätehaus stattfinden.

Eingeladen sind alle Mitglieder und ihre Familien. Eure Kinder sind herzlichst willkommen. Für das leibliche Wohl wird am Grill gesorgt.

Es werden diverse Aktivitäten für die Kinder angeboten, unter anderem, eine Hüpfburg und Casting.

Um die Kosten aus unserer Kasse im Rahmen zu halten ...

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Forellenangeln 2025

Termin: Sonntag, 12.10.2025

Der genaue Ort richtet sich grundsätzlich nach den Anmeldungen, diesmal geht es wieder an die Molzmühle Wegberg/Rickelrath.

Treffpunkt ist am 12.10.2025 um 7:00 Uhr im Angelpark Molzmülhe am Teich 1 (erster Teich linker Hand - mit Insel). Nach Auslosung der Plätze wird ab 8:00 Uhr geangelt. Zum Mittag ist eine Pause geplant die zum gemeinsamen Essen und Trinken einlädt. Anschließend darf bis zum Schließen der Anlage um 17:00 Uhr ...

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Weihnachtsfeier 2025

Termin: Samstag 06.12.2025 ab 18:00 Uhr

Unsere Weihnachtsfeier wird im Lokal Holtmühle stattfinden.

Hier sind alle Mitglieder und ihre Familien herzlich eingeladen, insbesondere die Kinder.

Neben einem gemütlichen Grillen und Glühwein trinken, wird der Nikolaus (Achim Weymanns) an diesem Abend extra für die Kinder im Boot anreisen und ...

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Hinweise zur Ausübung der Angelfischerei in Nordrhein-Westfalen während der Covid-19-Pandemie

Die Angelfischerei als individuelle Freizeitbeschäftigung ist in NordrheinWestfalen unter Beachtung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der Fassung vom 30.10.2020 mit Gültigkeit ab dem 02.11.2020 an allen Gewässern grundsätzlich weiter möglich. Angelgewässer und kommerzielle Angelanlagen (Forellenseen, Angelparks) fallen demnach nicht unter die Verbote des § 9 Absatz 1 bzw. § 10 Absatz 1 Nr. 2 der CoronaSchVO. Das Angeln an den Gewässern bietet vielen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit der Erholung und der Nutzung natürlicher Ressourcen für die eigene Ernährung.

Im öffentlichen Raum ist bei der Ausübung der Angelfischerei gemäß § 2 Absatz 1 CoronaSchVO grundsätzlich ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Der Mindestabstand darf unterschritten werden beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen, bzw. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 CoronaSchVO).

In Anlehnung an § 9 Absatz 1 CoronaSchVO ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen (z.B. Angelvereinsheime) einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen durch mehrere Personen gleichzeitig unzulässig. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist gemäß § 14 CoronaSchVO bis zum 30.11.2020 untersagt.

Untersagt sind ferner gemäß § 13 CoronaSchVO Veranstaltungen und Versammlungen in Angelvereinen/-vereinsheimen und an Angelgewässern bis zum 30.11.2020. Ausgenommen davon sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der Angelvereine mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können oder mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss (§13 Absatz 2 Nr. 3 CoronaSchVO).

Der Erlass weitergehender Schutzmaßnahmen nach § 16 CoronaSchVO bleiben hiervon unberührt.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mitgezeichnet.

Hier können die Hinweise im PDF Format herunter geladen werden >> ico pdf

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