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Hinweise zur Ausübung der Angelfischerei in Nordrhein-Westfalen während der Covid-19-Pandemie

Die Angelfischerei als individuelle Freizeitbeschäftigung ist in NordrheinWestfalen unter Beachtung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der Fassung vom 30.10.2020 mit Gültigkeit ab dem 02.11.2020 an allen Gewässern grundsätzlich weiter möglich. Angelgewässer und kommerzielle Angelanlagen (Forellenseen, Angelparks) fallen demnach nicht unter die Verbote des § 9 Absatz 1 bzw. § 10 Absatz 1 Nr. 2 der CoronaSchVO. Das Angeln an den Gewässern bietet vielen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit der Erholung und der Nutzung natürlicher Ressourcen für die eigene Ernährung.

Im öffentlichen Raum ist bei der Ausübung der Angelfischerei gemäß § 2 Absatz 1 CoronaSchVO grundsätzlich ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Der Mindestabstand darf unterschritten werden beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen, bzw. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 CoronaSchVO).

In Anlehnung an § 9 Absatz 1 CoronaSchVO ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen (z.B. Angelvereinsheime) einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen durch mehrere Personen gleichzeitig unzulässig. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist gemäß § 14 CoronaSchVO bis zum 30.11.2020 untersagt.

Untersagt sind ferner gemäß § 13 CoronaSchVO Veranstaltungen und Versammlungen in Angelvereinen/-vereinsheimen und an Angelgewässern bis zum 30.11.2020. Ausgenommen davon sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der Angelvereine mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können oder mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss (§13 Absatz 2 Nr. 3 CoronaSchVO).

Der Erlass weitergehender Schutzmaßnahmen nach § 16 CoronaSchVO bleiben hiervon unberührt.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mitgezeichnet.

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